§ 43 Patientinnen- /Patientenvertretung
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
Zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patientinnen- /Patienteninteressen hat eine unabhängige Patientinnen- /Patientenvertretung zur Verfügung zu stehen; diese wird durch das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft), LGBl. 66/2003 geregelt.
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