§ 32a Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 09. Januar 2018
Up-to-date
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
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