§ 111 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden von allen Landesverwaltungsabgaben befreit.
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