(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
1. Bildung und Information;
2. Partizipation und politische Bildung;
3. Gesundheitsförderung und Prävention;
4. Gewaltschutz und Jugendschutz;
5. Persönlichkeit und Identität;
6. Zusammenleben und Gemeinschaft;
7. Jugendkultur und Freizeit;
8. Digitalisierung und Medienkompetenz;
9. Regionen und Kommunen;
10. Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
3. Durchführung von Bewerben
4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen
6. Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
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