§ 30 Widmung von Geldstrafen
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.
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