(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
1. Bildung und Information;
2. Partizipation und politische Bildung;
3. Gesundheitsförderung und Prävention;
4. Gewaltschutz und Jugendschutz;
5. Persönlichkeit und Identität;
6. Zusammenleben und Gemeinschaft;
7. Jugendkultur und Freizeit;
8. Digitalisierung und Medienkompetenz;
9. Regionen und Kommunen;
10. Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
2. Bereitstellung von Informationszugängen
3. Durchführung von Bewerben
4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen
6. Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
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