(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
2. Glücksspiele und
3. Benützung von Glücksspielautomaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.
(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
2. Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
a) Benützung von Spielapparaten oder
b) Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
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