(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
1. die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer;
2. Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminieren;
3. pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität darstellen.
(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
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