§ 17 Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 17 Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen — StJG 2013
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
1. die Benützung von Glücksspielautomaten,
2. die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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