§ 13 Berichtspflicht
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
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