(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
1. Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
2. Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,
4. Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
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