(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
1. freie Entfaltung bzw.
2. eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
1. Einhaltung von Qualitätsstandards,
2. Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
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