§ 28 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
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