LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021§ 25

§ 25Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

In Kraft seit 01. Juni 2016
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(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;

3. akkreditierte Stellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen

- besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,

- Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie

- Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften

nachweisen.

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