(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. die Hilfe zur Teilhabe,
2. soziale Dienste.
(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 10 Hilfe zur sozialen Teilhabe
…abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG) zur Verfügung steht.…
§ 19 Umgang mit personenbezogenen Daten
…ist: 1. die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen; 2. die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen; 3. die Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe; 4. die Abrechnung von Leistungen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe; 5. die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der…