§ 21 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 2 Abs 2) sind von Amts wegen zu tragen.
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