§ 20b Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
S.THG
Gliederung
VII. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 20b Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden