LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Teilhabegesetz§ 20b

§ 20bUnwirksamkeit der Übertragung, Pfändungund Verpfändung von Leistungsansprüchen

In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date

Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

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