§ 20b Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändungund Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. November 2019
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§ 20b Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändungund Verpfändung von Leistungsansprüchen — S.THG
Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.