§ 18a Ausschluss von Hilfeleistungen
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:
1. für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;
2. bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;
3. gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;
4. wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.
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