§ 17c Ersatz von Reisekosten
In Kraft seit 01. November 2019
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Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Teilhabe oder dadurch erwachsen, dass der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.
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