§ 16 Kostentragung
In Kraft seit 01. November 2019
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Für die Tragung der Kosten für Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
1. bei Einrichtungen, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;
2. bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG.
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