§ 14 Einstellung der Hilfe zur Teilhabe
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
(1) Die Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:
1. das Ziel der Hilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;
2. die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;
3. bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.
(2) Ferner ist die Hilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.
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