(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten;
2. die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen;
3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);
4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;
5. die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;
6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
7. die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten;
8. die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;
9. die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden;
10. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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