§ 6 § 6
In Kraft seit 01. September 2006
Up-to-date
StGTVG
Gliederung
Rückverweise
Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.
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