StGTVG
Gliederung
2. Abschnitt Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen
§ 5 § 5
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:
1. die Antragstellerin/der Antragsteller;
2. die Nachbarn.
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