Dem Antrag sind anzuschließen:
1. die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke;
2. ein Nachweis über das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an diesen Grundstücken;
3. ein Nachweis über die Zustimmung der Grundeigentümer/innen zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Alleineigentümer/in oder nur Nutzungsberechtigte/r ist;
4. die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen der an die für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke sowie einen Lageplan;
6. Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
7. der Nachweis über die gentechnikrechtliche Zulassung;
8. Angaben über das Vorhaben (Verwendungszweck, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO, insbesondere des Durchwuchses) und – wenn dies möglich ist – Angaben über die Bepflanzung der Nachbargrundstücke;
9. Angaben über die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 1 StGTVG · StGTVG · Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz
§ 1 Ziele und Geltungsbereich
…zu beschränken oder zu untersagen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017…
§ 19 Inkrafttreten von Novellen
…3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 4, Z 7, Z 8 und Z 9, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, § 3, § 4 Z 9, §…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit…
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