Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
2. Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;
3. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie und Artikel 7 und 19 der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;
4. Vorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um die Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen;
5. Verunreinigung: die Ausbreitung von GVO in einem Ausmaß, das über dem Schwellenwert von 0,1 Prozent liegt;
6. Beeinträchtigung: die Ausbreitung von GVO in Europaschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, in Naturparken und im Nationalpark Gesäuse in einem Ausmaß, die dem Schutzzweck dieser Gebiete nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bzw. dem Nationalparkgesetz Gesäuse widersprechen;
7. Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten;
9. Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen:
a) umweltpolitische Ziele;
b) Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse;
c) Raumordnung;
d) Bodennutzung;
e) sozioökonomische Auswirkungen;
f) Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;
g) agrarpolitische Ziele;
h) öffentliche Ordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017
§ 1 StGTVG · StGTVG · Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz
§ 1 Ziele und Geltungsbereich
…1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in…
§ 8 Bewilligung
…Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß § 2 Z 9 nicht beeinträchtigt werden. (2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur…
§ 11 Wiederherstellung
…ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher 1. die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und 2. die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder 3. wenn der Auftrag nach Z 2 nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den…
§ 8a Ausbringungsverbote
…1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein. (2…
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