§ 12a AMA-Datenübermittlung
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, elektronisch zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018
Rückverweise
Keine Verweise gefunden