(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;
2. die Anbaufläche in Hektar;
3. die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und
4. die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.
Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss.
(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:
1. die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und
2. die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke.
Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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