§ 1 Ziele und Geltungsbereich
In Kraft seit 13. September 2017
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
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