§ 7 Festlegung der Leistungsentgelte
In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß § 2 durch Verordnung Tagsätze festzu-legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.
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