§ 2 Umfang der Hilfe
In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Die Hilfe umfasst
1. die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,
2. die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden