§ 16 Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.
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