§ 14 Datenverarbeitung
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
1. den Auslastungsgrad,
2. die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres,
3. die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,
4. die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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