§ 11 Kostentragung der Kinderschutzeinrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
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