§ 8 Amtshilfe
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Land, Sozialversicherungsträger und Fonds sind im Rahmen der jeweiligen personellen und technischen Möglichkeiten wechselseitig gegen Kostenersatz zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verpflichtet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden