(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird der Gesundheitsförderungsfonds (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014) als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis ohne Rechtspersönlichkeit fortgeführt. Die Dotierung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung OFG.
(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.
(3) Die Durchführung aller Maßnahmen der Gesundheitsförderung hat sich an der gemäß Art. 12 Abs. 4 der Vereinbarung OFG gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe im Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten.
(4) Die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds hat zu mindestens 75 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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