(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:
1. Mittel gem. Art. 29 Abs. 1 Z 1 bis 7 Vereinbarung OFG;
2. Vermögenserträge des Fonds;
3. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen OFG und ZG übertragenen Aufgaben sowie durch die gemäß Art. 31 der Vereinbarung OFG vorgesehene Zweckwidmung zusätzlicher Mittel zur nachhaltigen Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
§ 29a StGFG 2017 · StGFG 2017 · Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017
§ 29a Inkrafttreten von Novellen
…1. Jänner 2019 . (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2019 treten § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 11, § 15 Abs. 4 Z 5, Abs. 6 und Abs. 9, § 19 Abs. 1 Z…
§ 23 Regionaler Strukturplan Gesundheit (RSG)
…und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. (3) Der RSG hat unter Beachtung des Art. 5 der Vereinbarung OFG und des § 4 Abs. 2, 5 und 6 und des § 7 Abs. 2 und 3 StKAG jedenfalls Folgendes zu beinhalten: 1. Festlegung der Kapazitätsplanungen…
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