§ 4 Mittel des Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:
1. Mittel gem. Art. 29 Abs. 1 Z 1 bis 7 Vereinbarung OFG;
2. Vermögenserträge des Fonds;
3. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen OFG und ZG übertragenen Aufgaben sowie durch die gemäß Art. 31 der Vereinbarung OFG vorgesehene Zweckwidmung zusätzlicher Mittel zur nachhaltigen Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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