(1) Der Fonds hat die in den Vereinbarungen OFG und ZG festgelegten Aufgaben sowie sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Landesgesetz übertragen werden, wahrzunehmen. Er hat im Rahmen des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen wahrzunehmen, für die ein Träger der Sozialversicherung nach der Vereinbarung OFG leistungspflichtig ist sowie bei seiner Tätigkeit im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sowie die Festlegungen in der Landes-Zielsteuerungskommission einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen.
(1a) Die Mittel zur Betriebsabgangsdeckung von Fondskrankenanstalten sind im ambulanten Bereich durch den Fonds über das ambulante Bepunktungsmodell leistungsorientiert zur Auszahlung zu bringen.
(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern hat der Fonds dazu beizutragen, dass schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung vermieden werden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe an den Fonds zu leisten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung, insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gewährleistet ist.
(4) Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG, insbesondere am Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“, sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der vom Landtag Steiermark beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Fonds bei seiner Tätigkeit nach den zwischen Land und Sozialversicherung abgestimmten „Gesundheitszielen Steiermark“ unter Berücksichtigung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele betreffend Gesundheitsförderung sowie der Grundsätze von Public Health auszurichten.
(5) Auf Ersuchen des Landeshauptmannes hat der Fonds Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. I Nr. 26/2017, zu übernehmen.
(6) Der Fonds hat eine dem Public Health Action Cycle entsprechende Gesundheitsberichterstattung sowie die fachliche Unterstützung im Rahmen der Subventionsvergabe im Bereich der Gesundheitsförderung wahrzunehmen.
(6a) Der Fonds hat die Suchtkoordination und die Psychiatriekoordination im Sinne des jeweils geltenden Konzeptes zur ambulanten psychiatrischen Versorgung in der Steiermark sowie die Demenzkoordination wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Koordination einschließlich der Evaluierung, Steuerung und Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens.
(7) Die Landesregierung kann den Fonds mit der Koordinierung und Umsetzung einzelner Planungsvorgaben des RSG beauftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, LGBl. Nr. 145/2024
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