§ 28a § 28a
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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