(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe des Fonds gelten bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 anzupassen; eine Entsendung der Ersatzmitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.
(3) Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.
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