(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu verarbeiten und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so zu übermitteln, dass der Fonds die Identität dieser anderen betroffenen Personen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten verarbeitet und angefordert werden (Art. 17 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus nach den diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
1. Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie
2. Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in den Regelungsbereich des Landesgesetzgebers fallenden sonstigen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern im Gesundheitswesen durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 18 der Vereinbarung OFG).
(4) Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung Gesundheit gemäß Art. 9 der Art. 15a Vereinbarung Zielsteuerung Gesundheit personenbezogene Daten von Ärztinnen/Ärzten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, die von der Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a ÄrzteG 1998);
2. Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung Daten oder zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste, die von der der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Zahnärztegesetz).
(5) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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