(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Fonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Fonds;
3. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Fonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung OFG;
4. Entscheidungen über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Art. 47 der Vereinbarung OFG gründen.
(2) Der Schiedskommission gehören an:
1. eine Richterin/ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gehörenden Gerichte, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird und den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nominiertes Mitglied;
3. ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Aktivstandes des Landes;
4. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nominiert wird und eines vom Rechtsträger der Krankenanstalt, wenn ein solcher betroffen ist, sonst vom Land.
(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen und können von dieser bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.
(6) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(8) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024
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