(1) Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform und damit jedenfalls vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung des RSG zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(2) Der Ärztekammer für Steiermark und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist der RSG mindestens vier Wochen vor dessen Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Ärztekammer für Steiermark ist insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG) anzuhören. Dafür sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(3) Der beschlossene RSG und seine Änderungen sind dem Landeshauptmann und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat den RSG im RIS und auf der Website des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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