(1) In Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Der RSG ist in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(3) Der RSG hat unter Beachtung des Art. 5 der Vereinbarung OFG und des § 4 Abs. 2, 5 und 6 und des § 7 Abs. 2 und 3 StKAG jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) für den ambulanten Bereich der Sachleistung mit folgenden Angaben:
a) Kapazitäten;
b) Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer;
c) bei Anstaltsambulatorien auch Betriebsformen gem. § 18 Abs. 7 Z 5 und 6 StKAG 2012;
d) Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen sowie
e) allenfalls der Versorgungstypen;
3. Definition von Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
4. Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftsformen (Gruppenpraxen, Selbstständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten etc.), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete Einzugsgebiete herangezogen werden können;
5. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung OFG sowie § 18 Abs. 7 Z 2 G-ZG und Bereinigung von Parallelstrukturen; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art. 32 der Vereinbarung OFG genannte Planungsziel ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
6. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
7. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
(4) Der RSG hat bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung OFG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.
(5) Soweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und des RSG Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) betreffen, sind diese Teile von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt – insoweit Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und ist auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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