(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festzulegen und umzusetzen. Dabei sind die Vorgaben des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), insbesondere der 3., 4. und 5. Abschnitt einzuhalten.
(2) Hinsichtlich des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit sind die Vorgaben des 9. Abschnittes des G-ZG einzuhalten.
§ 21 StGFG 2017 · StGFG 2017 · Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017
§ 21 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
…In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen (§ 22); Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes…
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