§ 22 Zielsteuerung-Gesundheit
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festzulegen und umzusetzen. Dabei sind die Vorgaben des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), insbesondere der 3., 4. und 5. Abschnitt einzuhalten.
(2) Hinsichtlich des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit sind die Vorgaben des 9. Abschnittes des G-ZG einzuhalten.
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