(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen (§ 22); Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß den Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen gem. der Vereinbarung ZG;
3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gem. § 22 Abs. 2;
4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gem. Art. 5 der Vereinbarung OFG, diese umfassen insbesondere
a) Festlegung und Kennzeichnung jener Teile des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsplanung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie zur überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4). Die im RSG enthaltenen Planungsvorgaben sind so konkret auszuweisen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können;
b) Änderungen des RSG, die sich auf Grund eines gemäß § 23 G-ZG durchgeführten Begutachtungsverfahren ergeben;
c) Festlegung des Beginns der verbindlichen Wirkung der als normativ gekennzeichneten Teile des RSG unter Berücksichtigung entsprechender Umsetzungsfristen;
6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
7. Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
8. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds;
9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
11. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben;
12. Aufgaben, welche von der Gesundheitsplattform gem. § 16 Abs. 2 übertragen wurden.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(4) Allgemeine Verlautbarungen der Landes-Zielsteuerungskommission sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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