(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:
1. der Kurie des Landes, der angehören:
a) das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie vier weitere Mitglieder des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden; sollte das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auch für Finanzen zuständig sein, so gehören der Kurie des Landes neben dem in lit. a genannten Mitglied fünf weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder an;
2. der Kurie der Sozialversicherung, der angehören:
a) vier Mitglieder der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse entsandt werden, darunter jedenfalls die/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter;
b) zwei Mitglieder der bundesweiten Sozialversicherungsträger (ausgenommen die Österreichische Gesundheitskasse);
3. einer Vertreterin/einem Vertreter, die/der vom Bund zur jeweiligen Sitzung entsandt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 5 sind auf die Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024
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