§ 17 Informationspflichten
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Die/Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
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